Unwirksame Renovierungsklauseln in Gewerbemietverträgen

Ebenso wie bei Wohnraummietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume unzulässig.

Auch bei gewerblich genutzten Räumen sind starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam. Denn auch hier liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn dieser pauschal zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten verpflichtet wird, ohne dass die tatsächliche Notwendigkeit geprüft werden kann. Dass der Formularmietvertrag bei Gewerberäumen nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern einem Unternehmer zur Anwendung kommt, spielt keine Rolle.

 
 
Kanzlei Dresden, Arbeitsrecht nahe Freital, Pflegschaft Radeberg, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Straftat Wilsdruff, Rechtsanwalt Dresden, Offene Forderung Dohna, Verwarngeld Wilsdruff, Rechtliche Betreuung Kreischa, Inkasso Freital