Neuer Dachgarten muss weg

Ein Wohnungseigentümer muss auch dann auf Verlangen anderer Miteigentümer einen Dachgarten entfernen, wenn er diesen nach seinem Einzug umfangreich neu gestaltet hat.

Wer als Wohnungseigentümer nach seinem Einzug einen Dachgarten umfangreich neu gestaltet, sollte dies vorher mit der Eigentümergemeinschaft abstimmen. Denn die umfangreiche Neugestaltung kann als Neuanlage einer baulichen Anlage gelten, wofür nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München kein Vertrauensschutz gilt. Insbesondere wenn auch Erdaufschüttungen vorgenommen werden, muss der Garten nach Widerspruch der übrigen Eigentümer beseitigt werden.

 
 
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